AGB – Carnica-Veranstaltungen GmbH
Allgemeine Geschäfts- & Marktbedingungen für Gastronomie / Handwerker und
Händler auf allen Veranstaltungen der Carnica-Veranstaltungen GmbH
Der Teilnehmer ist verpflichtet, Art und Umfang seines Angebots und die benötigte Fläche vollständig
im Vertrag anzugeben. Nicht angegebene Sortimente sind auf Weisung des Veranstalters zu entfernen,
auf mehr als im Vertrag angegebene Fläche besteht kein Anspruch. Wird mehr als im Vertrag
angegebene Fläche belegt, steht es im Ermessen des Veranstalters, diese nachträglich in Rechnung zu
stellen.
Ein Sortimentsschutz besteht nicht, jedoch ist der Veranstalter bemüht, gleiche oder ähnliche
Sortimente, dem Umfang des Marktes entsprechend anzupassen und bei Vertragsvergabe zu
berücksichtigen.
Vor dem Aufbau hat sich der Teilnehmer, zum Zwecke der Standplatzeinweisung, bei der
Veranstaltungsleitung zu melden. Die Vergabe des Standplatzes erfolgt durch den Veranstalter oder
einer von ihm befugten Person. Ein Anspruch auf einen selbstgewählten Standplatz besteht nicht. Ist es
aufgrund behördlicher Auflagen notwendig oder erfordern es andere Umstände, so kann der Veranstalter
auch während der Veranstaltung dem Teilnehmer einen neuen Platz zuweisen. Eine Untervermietung
oder Überlassung des Standplatzes an Dritte ist unzulässig.
Der Standaufbau muss, wenn nicht am Vortag erfolgt, spätestens 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn in
allen Teilen abgeschlossen sein. Es erfolgt eine Platzabnahme. Kfz. und -anhänger, sofern sie nicht
Teile des Standes und vom Veranstalter als solche genehmigt sind, müssen spätestens 1 Stunde vor
Veranstaltungsbeginn vom Platz entfernt werden. Das Befahren des Platzes, auch zum Be.- oder
Entladen während der Veranstaltung ist untersagt. Das Befahren des Platzes ist frühesten 0,5 Stunde
nach Beendigung eines Markttages erlaubt. Rettungswege sind in jedem Fall freizuhalten. Der
Veranstalter behält sich vor die Veranstaltung um längstens 1 Stunden je Markttag zu verlängern, wenn
die Publikumsnachfrage dies erfordert.
Muss der Veranstalter in Folge höherer Gewalt, wie zum Beispiel; Witterungseinflüsse, Stromausfall,
Demonstrationen, polizeiliche Maßnahmen, in Folge Behördenauflagen, Seuchen, Pandemien,
Absagen durch den Hausherrn bzw. Eigentümer des Veranstaltungsortes, die Veranstaltung ganz oder
teilweise einschränken oder absagen,
hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Erlass, Minderung oder Rückzahlung der Standmiete.
Der Stand muss dem Charakter des Marktes entsprechen. Unverzichtbare Teile, wie z. B. elektrische-
oder Gasanlagen, Plastikplanen und Stahlrohrgestänge sind so zu dekorieren, dass sie optisch den
Ansprüchen genügen. Elektroakustische Anlagen bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des
Veranstalters.
Bei einer Schädigung des Ansehens des Marktes, insbesondere Trunkenheit, droht sofortiger
Platzverweis und eine Konventionalstrafe von 200,00 Euro. Vertragsstrafen, die aus einer daraus
resultierenden Nichteinhaltung anderer Vertragsbestandteile entstehen sind davon nicht berührt.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeit (Handwerk /Verkauf) in guter Qualität, sowie
pünktlich und zuverlässig zu erbringen. Er verpflichtet sich darüber hinaus, diese Tätigkeit während der
gesamten Marktzeit in ausreichendem Umfang auszuüben und sein Warenangebot, entsprechend Seite
1 des Vertrags, entsprechend zu bevorraten.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen, Lebensmittel- und gewerberechtlichen
Bestimmungen einzuhalten.
Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten. Es sind alle Maßnahmen einzuhalten
deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen oder zu einer
Sachbeschädigung führen können. Der Veranstalter haftet nicht für Folgen, die aus der Nichteinhaltung
solcher Maßnahmen entstehen.
Der Teilnehmer haftet zu 100% für alle Schäden an Personen und Sachen, die durch seinen Stand oder
dessen Betreiben entstehen. Der Teilnehmer hat für eventuelle, durch Ihn, in seinem Auftrag Handelnde,
seinen Stand oder dessen Betreibung entstehende Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, vom Veranstalter überlassene Standplätze, Stände und
Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln und nach der Veranstaltung unaufgefordert und in
ordentlichem Zustand zurückzugeben.
Der Teilnehmer ist für die Sauberkeit seines Standes und seines Standplatzes im Umkreis von 5 m
verantwortlich. Verunreinigungen sind auch während der Veranstaltung zu beseitigen.
Zahlungsziel: Das im Vertrag und Rechnung angegebene Zahlungsziel ist einzuhalten. Ist der
Teilnehmer in Zahlungsverzug, so hat der Veranstalter das Recht vom Vertrag zurückzutreten und eine
Entschädigung von 30 % der Gesamtmiete zu verlangen. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück hat
er eine Entschädigung in Höhe von
30 % der Vertragssumme zu zahlen. Tritt der Teilnehmerspäter als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
vom Vertrag zurück, wird die gesamte Vertragssumme fällig.
Vom Vertrag abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sind Teile des Vertrags nicht
rechtswirksam ist nicht der gesamte Vertrag nicht rechtswirksam.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Veranstalter und Teilnehmer ist Frankfurt /
Oder.
Geschäftsbedingungen für Händler und Handwerker stand 09.10.2025